Internationale Verpflichtungen der Schweiz und die Rolle der CBM
2006 hat die Weltgemeinschaft durch Beschluss der UNO-Generalversammlung die Rechte von Menschen mit Behinderungen in einem umfassenden internationalen Spezialübereinkommen festgehalten: Das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen verbietet jede Form von Diskriminierung, definiert Behinderung als Teil der menschlichen Vielfalt basierend auf einem menschenrechtsbasierten Ansatz. Die CBM setzt sich auf verschiedenen Ebenen für die Umsetzung des Übereinkommens ein.
Seit der Gründung der Vereinten Nationen 1945 sind neun internationale Abkommen über die Menschenrechte entstanden. Das grundlegende Menschenrechtsabkommen ist die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (AEMR) und wurde am 10. Dezember 1948 verabschiedet. 1966 traten der Internationale Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (Pakt UNO I) und der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte (UNO Pakt II) in Kraft. Die AEMR, der UNO Pakt I und der UNO Pakt II bilden die Internationale Charta der Menschenrechte und gelten auch für Menschen mit Behinderungen.
UNO-BRK beinhaltet Rechte in allen Lebensbereichen
Das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UNO-Behindertenrechtskonvention, UNO-BRK) von 2006 konkretisiert diese bestehenden menschenrechtlichen Verpflichtungen im Hinblick auf Menschen mit Behinderungen und führt ihre Rechte in allen Lebensbereichen aus. Dazu gehören der Zugang zu Gesundheit, Bildung, Arbeit und Informationen, ebenso das Recht auf eine selbstbestimmte Lebensführung und Zugänglichkeit. Die Konvention beinhaltet somit sowohl bürgerliche, politische als auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte. Die UNO-BRK erteilt jedoch keine Sonderrechte, sondern stellt sicher, dass Menschen mit Behinderungen die gleichen Rechte geniessen wie Menschen ohne Behinderungen.
Zwei Artikel der UNO-BRK befassen sich mit der internationalen Zusammenarbeit: In humanitären Notlagen (Art. 11) werden alle Akteure verpflichtet, die notwendigen Massnahmen zu ergreifen, um den Schutz und die Sicherheit von Menschen mit Behinderungen zu gewährleisten. In der Entwicklungszusammenarbeit (Art. 32) sind die Akteure verpflichtet, dass alle Massnahmen, die ergriffen und umgesetzt werden, nicht nur zugänglich sind, sondern Menschen mit Behinderungen auch einbeziehen.
Rechte vor Ort einfordern
Die CBM als globale Föderation setzt sich auf verschiedenen Ebenen dafür ein, dass die in der UNO-BRK festgehaltenen Rechte auch tatsächlich umgesetzt werden. Viele Staaten, in denen die CBM aktiv ist, haben die Konvention ebenfalls unterzeichnet. CBM-Projekte vor Ort unterstützen ganz konkret die Umsetzung der UNO-BRK: Programme, welche die inklusive Bildung von Kindern mit Behinderungen fördern, tragen dazu bei, dass das Recht auf Bildung ohne Diskriminierung auch für Menschen mit Behinderungen eingelöst wird. Die CBM arbeitet in den Einsatzgebieten auch mit Behindertenverbänden zusammen, die sich für ihre Rechte engagieren.
Die Staaten sind verpflichtet, regelmässig gegenüber dem entsprechenden UNO-Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen Rechenschaft über ihre Fortschritte bei der Umsetzung der UNO-BRK abzulegen. Die Zivilgesellschaft, in diesem Fall die Behindertenorganisationen, können dazu einen parallelen Report einreichen. Die CBM als globale Organisation ist in der Lage, hier die Fäden zusammenzuführen und den Selbstvertretungsorganisationen von Menschen mit Behinderungen eine Plattform zu eröffnen, damit auch sie zur Situation von Menschen mit Behinderungen in ihrem Land Stellung nehmen können. Gleichzeitig bezieht die CBM auch in der Schweiz Position zur Umsetzung von Art. 11 und 32 in der schweizerischen internationalen Entwicklungszusammenarbeit. Die Schweiz hat die UNO-BRK im Jahr 2014 ratifiziert.
Mehr erfahren
- Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (PDF)
- Factsheet «Disability inclusiveness of Swiss development and humanitarian aid» (PDF, zugänglich)
- Medicus Mundi: The role of Swiss international cooperation in advancing disability inclusion
- Medicus Mundi: Podcast Disability inclusion in and by Switzerland
- Recommendations for Switzerland’s implementation of the UN Convention on the Rights of Persons with Disabilities regarding international cooperation (PDF)
- Fakten und Hintergründe: UNO-Behindertenrechtskonvention
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