Inklusionsinitiative – Für die Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen

Am Donnerstag, 27. April 2023, hat die Unterschriftensammlung für die Inklusionsinitiative begonnen. Sie fordert Nicht-Diskriminierung, Chancengerechtigkeit, Teilhabemöglichkeiten sowie Assistenz und Selbstbestimmung für Menschen mit Behinderungen. Rechte, die bereits in der UNO-Behindertenrechtskonvention (UNO-BRK) festgeschrieben sind und 2014 von der Schweiz ratifiziert wurde. Die CBM Schweiz unterstützt die Initiative. 

Konkret will die Inklusionsinitiative folgendes: 

Die Initiative wird von einem breiten und parteiübergreifenden Netzwerk unterstützt. Dazu gehört auch AGILE.CH, eine Dachorganisation für Organisationen von Menschen mit Behinderungen. Die CBM Schweiz ist Solidarmitglied bei AGILE.CH. 

Das Ziel der CBM Schweiz ist eine inklusive Welt, in der alle Menschen mit Behinderungen ihre Menschenrechte geniessen und ihr volles Potenzial erreichen. Dabei fokussieren wir unsere Arbeit insbesondere auf Länder des Globalen Südens.

Diese Volksinitiative deckt sich vollumfänglich mit den Werten der CBM für die Inklusion von Menschen mit Behinderungen einzustehen und gegen ihre Diskriminierung vorzugehen. Deshalb unterstützt die CBM Schweiz die Initiative: Damit alle Menschen mit Behinderungen – auch in der Schweiz – ihre Rechte umgesetzt sehen. 

Der Initiativtext

Die Initiative fordert folgende Anpassungen auf Verfassungsebene: 

Die Bundesverfassung1 wird wie folgt geändert: 

Art. 8 Rechtsgleichheit 

4aufgehoben 

Art. 8a2 (neu) Rechte von Menschen mit Behinderungen 

1 Das Gesetz stellt die rechtliche und tatsächliche Gleichstellung von Menschen mit und ohne Behinderungen in allen Lebensbereichen sicher. Menschen mit Behinderungen haben im Rahmen der Verhältnismässigkeit Anspruch auf die dafür erforderlichen Unterstützungs- und Anpassungsmassnahmen, insbesondere auch auf personelle und technische Assistenz. 

2 Menschen mit Behinderungen haben das Recht, ihre Wohnform und ihren Wohnort frei wählen zu können und im Rahmen der Verhältnismässigkeit auf die dafür erforderlichen Unterstützungs- und Anpassungsmassnahmen. 

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¹ SR 101

² Die endgültige Nummerierung dieses Artikels wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt; dabei stimmt diese die Nummerierung ab auf die anderen geltenden Bestimmungen der Bundesverfassung.

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